Erstellung von Gutachten
Gutachten der verschiedenen Fachgebiete werden für Untersuchungen und zwecks beratendenden oder betreuenden Tätigkeiten von Gerichten, der Industrie, von Versicherungen wie auch von Privatpersonen benötigt und beauftragt. Die Unterscheidung besteht in dem Auftragsgegenstand und dem Auftraggeber. Das gemeinsame Ziel aller Gutachten ist die prüfbare Erledigung der Aufgabe und deren zugehöriger Fragestellung in schriftlicher Form. Als Projektmanager, Baubegleitung, Bauherrenvertreter, Claimmanager, qualitätssichernde Baubegleitung, Baugutachter und Bausachverständiger in Ravensburg, Biberach, Ulm, Stuttgart, Wangen im Allgäu, München, Friedrichshafen, Bodenseekreis, Konstanz und Lindau tätig.
Verschiedene Arten von Gutachten
- Gerichtsgutachten
- Privatgutachten & allgemeine Gutachten
- Obergutachten
- Behördengutachten
- Schiedsgutachten
Das Gerichtsgutachten
Für Gerichtsgutachten, die direkt vom Gericht in Auftrag gegeben werden, gelten die schärfsten Einschränkungen. Um die hohe gerichtliche Qualifikation in Schrift und Form zu gewährleisten, werden nur etablierte Sachverständige beauftragt – sofern die Streitfrage ihrem anerkannten Fachgebiet obliegt.
Inhalte eines Gerichtsgutachtens:
- Die qualitative Einschätzung von fachlichen Arbeiten und Dienstleistungen
- Die Ermittlung von Immobilienschäden und -Werten
- Die Fachliche Bewertung von Details und Mängeln ausgeführter Werke
- Die Prüfung von Beweisbildern auf Zuverlässigkeit
- Die Prüfung und Bewertung von zugesicherten Eigenschaften
Allgemeine Gutachten und Privatgutachten
Bei einem Privatgutachten handelt es sich allgemein um alle Gutachten, die nicht von Gerichten in Auftrag gegeben werden. Fachspezifisch sollte sich ein Privatgutachten nicht von einem Gerichtsgutachten unterscheiden. Doch, weil im Grunde genommen jede beliebige Person zu jedem beliebigen Thema ein Gutachten erstellen darf, ist es für den Auftraggeber umso wichtiger, eine sorgfältige Auswahl und Einschätzung des Bauexperten zu treffen.
Generell erstellen wir zu allen Themen des Bauwesens fundierte Privatgutachten oder allgemeine Gutachten. Doch prüfen wir vor jeder Durchführung genau, ob Sachverhalt und Fragestellungen unserem qualifizierten Fachgebiet entsprechen und der Gutachterauftrag entsprechend professionell abgedeckt und ausgeführt werden kann.
Auftraggeber eines Privatgutachtens:
- Die verschiedenen Parteien eines Rechtstreits – zur Prüfung ihrer Interessen
- Versicherungen – bei Bewertungen von Schadensfällen
- Firmen – bei fachspezifischen Fragen und Prüfungen
- Privatpersonen
Zielsetzung der Gutachtenerstattung
- Begutachtung und Plausibilitätsprüfung von Einbruchs-, Sach- und Haftpflichtschäden
- Schadensfeststellung
- Schadensbewertung
- Schadensdokumentation
- Schadenshergangsanalysen
- Zeit- und Restwertermittlung
Bei einer Leistungspflicht des Versicherers können vom Sachverständigen Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantwortet werden.
Weiterhin kann die Veranlassung der Schadensbeseitigung und deren Überwachung beauftragt werden.
Es können auch Gegengutachten durch den Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Diese sollen mögliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft oder unterschiedliche Ansichten über die Schadenhöhe fachlich darlegen.
Im Falle der Notwendigkeit eines solchen Gutachtens müssen die Versicherungsgesellschaften in der Regel auch die Kosten des Gutachtens tragen.
Voraussetzungen bei der Gutachtenerstellung
Aktenstudium
Das Aktenstudium ist zur Vorbereitung des Gutachtens notwendig, um den bisherigen Prozessablauf beurteilen zu können.
Zum Aktenstudium gehört in Vorbereitung auf den Ortstermin unter Berücksichtigung der Gerichtsakte auch das Studium entsprechender Fachliteratur, Normen, Veröffentlichungen etc., um während des Ortstermins alle relevanten Beurteilungskriterien erfassen zu können.
Ortstermine
Der Sachverständige setzt den Ortstermin mit einer ausreichenden Frist fest und lädt die Prozessparteien und deren Rechtsanwälte zur Ortsbesichtigung. Benötigt der Sachverständige von den Prozessparteien Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des Gutachtens relevant sind, kann er das Gericht bitten, diese anzufordern. Wenn die Parteien ordnungsgemäß zum Ortstermin geladen worden sind, kann der Ortstermin durchgeführt werden, selbst wenn eine der Parteien nicht erscheint. Dieser Umstand sollte jedoch aus rechtlichen Gründen im Gutachten deutlich vermerkt werden. Wird dem Sachverständigen die Ortsbesichtigung verwehrt, hat er dem Gericht von der Verhinderung Mitteilung zu machen. Verläuft der Ortstermin nicht sachlich, d. h. kommt es zu Wortgefechten oder Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien, hat der Sachverständige das Recht, den Ortstermin abzubrechen und ggf. alleine zu wiederholen, falls dies möglich ist.
Unparteiische Gutachtenerstattung
Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten ist ein relevanter Punkt bei der zur Auswahl eines Sachverständigen, der in der Öffentlichkeit durch seine Zertifizierung auch eine besondere Vertrauenswürdigkeit beweist. Die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung ist eine Hauptpflicht des Sachverständigen gerade auch bei der Erstattung von Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hat diese Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Seine Gutachten sollen für alle Beteiligten, die mit seinem Gutachten in einem Prozess befasst sind, den Sachverhalt objektiv und nachvollziehbar darstellen. Ein Gutachten ist absolut unabhängig von den Interessen des Auftraggebers zu erstatten. Der Sachverständige darf Mängel, die er an einem von ihm begutachteten Objekt festgestellt hat, nicht selbst beheben.
Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat die Gutachten ordnungsgemäß zu erstatten. Voraussetzung dafür ist, dass er die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet kennt und berücksichtigt. Ggf. hat er, wenn erforderlich, technische Vorrichtungen oder Messinstrumente etc. einzusetzen. Für jedes Gutachten ist die eindeutige Festlegung des Auftrages für den Sachverständigen wichtig. Relevant dafür sind beim Gerichtsauftrag die Formulierungen im Beweisschluss. Der Sachverständige darf Hilfskräfte beschäftigen. Dies ist allerdings nur zur Vorbereitung des Gutachtens erlaubt und auch nur, wenn gewährleistet ist, dass er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann.
Verhaltenskodex und Ethik
- Vertrauen: Offenheit bedeutet Vertrauen. Vertrauen heisst, die menschliche Ebene mit der Lösungsfindung zu vereinen. Deshalb pflegen wir einen ordentlichen Umgang und Fairness miteinander.
- Neutralitätsprinzip: Das Ziel unseres Handelns ist die Umsetzung der Aufgabenstellung in neutraler Art und Weise mit dem Fokus den Mittelpunkt der Bewertung voranzustellen. Das Grundmerkmal unserer Arbeit stellt die Gleichwertigkeit aller im Verfahren beteiligten Parteien dar. Niemand wird keiner auf Grund seiner Herkunft, Sprache und Religion benachteiligt.
- Akzeptanz & Gesprächsbereitschaft: Die Akzeptanz und Kenntnisnahme anderer Meinungen ist selbstverständlich. Ebenso wie die Möglichkeit seinen Standpunkt und sein Handeln zu erklären.
- Zusammenarbeit: Um allen Parteien die Möglichkeit des Mitwirkens zu geben, stellen wir wissenschaftlich, technische Expertisen und Gutachten als Lösungsfindung dar.
- Verschwiegenheitspflicht: Alle diese Aufgaben verpflichten uns zur strikten Vertraulichkeit und Unparteilichkeit.
- Rechtskonform: Gesetze und Rechtsvorschriften stellen für uns ein Teil der Ethik dar.